AGB

Erläuterungen zu den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler

-Maklervertrag - Maklervollmacht

 

Die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler (abgeschlossen zwischen potentiellen Versicherungskunden und Versicherungsmakler) – der Maklervertrag – die Zusatzvereinbarung für den Maklervertrag – und die Vollmacht für Versicherungsmakler wurden vom Landesgremium der Kärntner Versicherungsmakler und – Agenten sorgfältig unter Beziehung von Experten aufgrund der geltenden Rechtslage, sowie der Regierungsvorlage 1996 für ein Maklergesetz erstellt. Trotz sorgfältigster Bearbeitung kann, vor allem im Hinblick auf das noch nicht im Nationalrat beschlossene Maklergesetz und eine fehlende Rechtsprechung zu diesem Gesetz, keine Haftung für beiliegende Vertragsmuster übernommen werden.
Die Vollmacht für den Versicherungsmakler regelt das rechtliche Können des Versicherungsmaklers im Außenverhältnis mit Dritten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Maklerverträge, sowie der Maklervertrag (eventuell mit Zusatzvereinbarung) regelt die Rechtsbeziehung zwischen (potentiellen) Versicherungskunden und Versicherungsmakler. Es ist daher notwendig, sowohl die Vollmacht als auch die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen bzw. den Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren.

 

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklerverträge, abgeschlossen zwischen potentiellen Versicherungskunden und Versicherungsmaklern

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Maklerverträge sollten allen ihren Rechtsbeziehungen mit Versicherungskunden zugrunde liegen. Die AGB regeln die Grundsätze der vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherungsmakler und Kunden, sofern nicht ausdrücklich in den einzelnen Maklerverträgen etwas Abweichendes vereinbart wird. Versicherungsmakler, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, sind gem. § 73GewO verpflichtet, diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Sollte der Versicherungsmakler seine Tätigkeit einer GmbH oder AG ausführen, ist er gem. § 14 HGB verpflichtet auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Angaben anzuführen: Die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer, gegebenenfalls das sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht.
Der allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Stellung und Tätigkeit des Versicherungsmaklers und normiert die überwiegenden Interessenwahrungspflicht, wie sie dem zukünftigen Maklergesetz entspricht.
Im Leistungskatalog erfolgt die Festlegung von Mitwirkungspflichten des Versicherungskunden – wodurch eine Einschränkung der Haftung des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit der Erstellung der Risikoanalyse und des Deckungskonzeptes erzielt werden soll.
Es ist dringend anzuraten schriftliche Aktenvermerke bzw. Protokolle über alle wesentliche Tätigkeiten (Verständigung über die Besichtigung der Versicherungsrisken, Ortsaugenschein etc.) anzufertigen und nach Möglichkeit durch den Versicherungskunden gegenzeichnen zu lassen.

Punkt 2.3 der AGB regelt den Standardfall der Tätigkeitspflicht nämlich, daß die Vermittlung auf in Österreich niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sowie jene Versicherer beschränkt ist, die im freien Dienstleistungsverkehr des Europäischen Wirtschaftsraumes ihre Tätigkeit entfalten und sich der sachlichen Zuständigkeit der Österreichischen Gerichte einschließlich der Anwendung des Österreichischen Rechts unterwerfen.

Punkt 2.4. der AGB versucht eine Konkretisierung des Begriffes “ BEST ADVICE “ im Sinne der von Prof. Fenyves vertretenen Rechtsmeinung.

Punkt 2.5. der AGB beschränkt die Tätigkeit des Maklers im Sinne der Ziffern 4 und 5 des
§ 28 Maklergesetz, auf die Ausweitung und Prüfung der Versicherungspolizze. Diese Einschränkung ist gegenüber Konsumenten im Sinne des KSchG nicht möglich.

Punkt 2.6. der AGB sieht zwei verschiedene Varianten vor. Bitte überlegen Sie für Ihren individuellen Bereich wie weit Ihre Tätigkeitspflicht – und damit Ihre Haftung – gehen soll und entscheiden Sie sich für eine der beiden Varianten, die Sie in Ihren individuellen Geschäftsbedingungen aufnehmen –
Die Alternative ist folglich wegzulassen.
Variante A sieht den Ausschluß der dispositiven Norm des § 28 Ziff. 6, Maklergesetz (Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und nach Eintritt des Versicherungsfalles) vor.
Variante B regelt die Übernahme der Verpflichtung des § 28 Ziff. 6, Maklergesetz unter Einbindung des Versicherungskunden.

Punkt 2.7. sieht wieder zwei Varianten vor. Wir ersuchen Sie daher wieder die Anwendbarkeit, der Varianten auf Ihre Tätigkeit zu überprüfen und gemäß Ihrer getroffenen Entscheidung eine Variante in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und die Alternative wegzulassen.
Variante A regelt den Ausschluß der dispositiven Verpflichtung des § 28 Ziff. 7 (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge).
Achtung ! Die von Ihnen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung müßte mit den jeweiligen Vereinbarungen (Courtage-Vereinbarung/Rahmen-Provisionsvereinbarung), mit den einzelnen Versicherern korrespondieren:
Betreuungprovision !?!
Variante B verpflichtet Sie zu entsprechenden Tätigkeiten im Sinne von § 28 Ziff. 7 unter Begründung einer Mitwirkungspflicht des Versicherungskunden.

Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert im Unterpunkt 1 den Standardfall der Provision/Courtage des Versicherungsmaklers für die erfolgreiche Vermittlung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Ein darüber hinausgehender vom Versicherungsnehmer zu zahlender Pauschal-/Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Versicherungsnehmer ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren und kann daher nur im Maklervertrag, der individuell abgeschlossen werden muß, vereinbart werden.

Punkt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert eine exklusive Stellung des Versicherungsmaklers und beinhaltet eine Schadenersatzregelung bei Zuwiderhandlung durch den Versicherungsnehmer.

Punkt 5 der, den Gerichtsstand und das anzuwendende Recht regelt geht davon aus, daß der Erfüllungsort identisch ist, mit der Niederlassung des Versicherungsmaklers. Die örtliche Zuständigkeit liegt innerhalb des Sprengels des Landesgerichts Klagenfurt. Je nach Höhe des Streitwertes ist das Bezirksgericht, indessen Sprengel die Niederlassung liegt, oder das Landesgericht Klagenfurt zuständig, - gilt nicht bei Verträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

 

2. Maklervertrag

Der Maklervertrag regelt die Vertragsbeziehung zwischen Versicherungsmakler und potentiellen Versicherungskunden, soweit sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers normiert werden. Insbesondere wurden alle jene Bestimmungen, die aufgrund der verschärften Geltungs- und Angemessenheitskontrolle des ABGB bzw. des KSchG nicht in AGBs aufgenommen werden können, in das Muster für den Maklervertrag aufgenommen. Die einzelnen Textpassagen sind lediglich Vorschläge, die einerseits mit ihren individuellen Geschäftsgebarungen übereinstimmen müßten, anderseits ist zum gegebenen Zeitpunkt nicht absehbar, welchen Standpunkt die Österreichischen Gerichte zu den Bestimmungen des neuen Maklergesetzes tatsächlich einnehmen werden.

Punkt 1 des Maklervertrages regelt den Auftragsgegenstand und sieht ausdrücklich die Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.2.sieht zwei Varianten vor. Bitte überprüfen Sie sorgfältig wie weit Ihre -Tätigkeitspflicht– damit Ihr Haftungsrisiko gehen soll. Die Standardvariante des Punktes 1.2. sieht vor, daß die Tätigkeitspflicht, sowie der Leistungskatalog den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen ist. Anstatt dieser Formulierung besteht jedoch auch die Möglichkeit Ihre Tätigkeitspflicht, in räumlicher Hinsicht auszuweiten (z.B. auf die Gebiete des gesamten Europäischen Wirtschaftsraumes etc.) oder in sachlicher Hinsicht, (z.B. nur bestimmte Versicherungsprodukte/Versicherungssparten) einzuschränken.

Punkt 2 regelt die Auftragserteilung des Versicherungsnehmers an den Versicherungsmakler und sieht die Verpflichtung des Versicherungskunden vor, dem Makler eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

Punkt 3 regelt die Vertragsdauer, wobei wieder zwei Varianten vorgeschlagen werden. Die Standard-Variante sieht vor, daß der Vertrag auf die Dauer von .....Jahren abgeschlossen wird. Im Anschluß an das befristete Vertragsverhältnis wird der Vertrag unbefristet verlängert, kann allerdings dann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit eingeschrieben gekündigt werden. Als Alternative zu dieser Standard-Variante besteht die Möglichkeit, diesen Vertrag von Anfang auf unbestimmte Zeit abzuschließen, wobei in diesem Fall der Vertrag von Anfang an ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. § 13 des zukünftigen Maklergesetzes sieht vor, daß wenn keine Dauer vereinbart wird – somit der Vertrag unbefristet abgeschlossen wird – der Vertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden kann.

Punkt 4 sieht die Vereinbarung eines Pauschal – und Verwaltungskostenbeitrages vor, wobei der Pauschalbeitrag einmalig für die Tätigkeit des Versicherungsmaklers bei Beginn des Auftragsverhältnisses vereinbart wird, sowie der Verwaltungskostenbeitrag der jährlich zu bezahlen ist.

Die Punkte 6. und 7., die die Rechtsnachfolge und die Haftung bzw. den Schadenersatz normieren, sind im Individualvertrag geregelt, um der scharfen Geltungs- bzw. Angemessenheitskontrolle des § 6 Abs. 2 KSchG. gerecht zu werden.

 

3. ZUSATZVEREINBARUNG

Die Zusatzvereinbarung zwischen dem Versicherungsmakler und dem potentiellen Versicherungsnehmer, soll das Haftungsrisiko des Versicherungsmaklers im Hinblick auf den BEST ADVICE einschränken für den Fall, daß der Versicherungsnehmer unter Vorgabe einer besonders kurzen – nicht branchenüblichen – Zeitspanne die Vermittlung eines Versicherungsproduktes wünscht und im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum eine umfassende Einholung aller Vertragsofferte nicht möglich ist.

 

4. Datenschutzerklärung DSVGO

Zustimmungserklärung / Einwilligung zur Datennutzung Art. 4 Z 11 DSVGO
Weiters stimme ich/wir mit der Unterzeichnung der Maklervollmacht zu, dass sämtliche für die Be,- und Verarbeitung bzw. Beratung in Versicherungsangelegenheiten nötigen persönlichen bzw. Firmen Daten in der EDV gespeichert und weitergeleitet werden dürfen.

Folgende Daten sind davon betroffen:
Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankdaten, Ausweisdaten, Mailadressen, Wohn, - und Geschäftsadressen Akademische Titel, Berufe, Familienstand, Dienstgeber, Daten des Wohnsitzes bzw. des Firmensitzes, Daten von Familienangehörigen, Daten von Ehe, - oder Lebenspartnern

Diese Daten dürfen im Anlassfall vom Makler selbst zum Zwecke der Anlage in der Kundenverwaltung des Maklers, Angebotslegung, Antragstellung, Polizzierung, Bestandsverwaltung und Schadenregulierung verarbeitet, und an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet werden.

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